
NACHFOLGEND SIND DIE VERTRAGSBEDINGUNGEN FR DIE BENUTZUNG UND DEN ERWERB VON 
SOFTWARE von MARTIN PREUSS DURCH SIE, DEN ENDBENUTZER (LIZENZNEHMER BZW. 
KUNDEN), AUFGEFHRT. SIE MSSEN DIESEN BESTIMMUNGEN ZUSTIMMEN, BEVOR SIE DAS 
PRODUKT INSTALLIEREN UND BENUTZEN KNNEN. 



AqYellowNet wurde geschrieben von Martin Preuss ((c) 2006 Martin Preuss).



Vorwort
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Ich wuerde gerne dieses Modul unter die GPL stellen, derzeit hindert mich
daran allerdings noch eine Vertraulichkeits-Erklaerung. Daher muss fuer dieses
Modul leider eine andere Lizenz verwendet werden, die die Weitergabe des
Quelltextes nicht einschliesst.

Hamburg, 26.1.2006



 ENDBENUTZERLIZENZVEREINBARUNG

  1. Gegenstand des Vertrages
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 Gegenstand des Vertrages sind saemtliche Dateien in diesem Verzeichnis und 
 allen Untererzeichnissen.
 Diese werden im Folgenden als SOFTWAREPRODUKT bezeichnet. Sie erhalten mit 
 dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an dem krperlichen Datentrger, auf 
 dem das SOFTWAREPRODUKT aufgezeichnet ist, sofern ein solcher Datentrger an
 Sie abgegeben wurde. 
 Ein Erwerb von Rechten an dem SOFTWAREPRODUKT selbst ist damit nicht 
 verbunden. Dies gilt auch dann, wenn Sie das SOFTWAREPRODUKT ohne 
 Datentrger ber das Internet oder einen anderen Kanal bezogen haben 
 oder Sie das SOFTWAREPRODUKT im Bundle mit einem anderen Produkt erhalten 
 haben. Das SOFTWAREPRODUKT ist urheberrechtlich geschtzt. Befindet sich 
 weiterhin Software von anderen Herstellern auf dem Datentrger, die nicht 
 unmittelbar in das SOFTWAREPRODUKT integriert ist (z.B. Shareware, Freeware 
 und Demos), unterliegen diese gesonderten Lizenzbestimmungen, welche Ihnen 
 bei der Installation dieser Software angezeigt werden.
 
 
  2. Umfang der Benutzung
 =========================
 
 Martin Preuss gewhrt Ihnen das Recht das SOFTWAREPRODUKT auf beliebig vielen
 Rechnern zu benutzen und beliebig oft zu kopieren.
 Die Weitergabe in der vorliegenden Form an Dritte ist ausdruecklich 
 erlaubt und erwuenscht.


  3. Besondere Beschraenkungen
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 Es ist Ihnen untersagt, die Software zu dekompilieren, einer Rckentwicklung 
 zu unterziehen, zu deassemblieren oder in eine visuell erfassbare Form zu
 bringen.


  4. Gewhrleistung, Zusicherungen
 ==================================
 
 Das SOFTWAREPRODUKT wird entsprechend dem Stand der aktuellen Entwicklung 
 geliefert und von Martin Preuss vor der Auslieferung umfangreichen Tests und 
 Qualittssicherungsmanahmen unterzogen.  
 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und hnlichen Schriften enthaltene 
 Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherung von 
 Eigenschaften. 
 Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrcklichen schriftlichen 
 Vereinbarung. Dies gilt auch fr Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von 
 Ergnzungen und Erweiterungen.
 
 
  5. Haftung
 ============
 
 Die Verantwortung fr die Auswahl und die Folgen der Benutzung des 
 SOFTWAREPRODUKTES sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse 
 trgt der Lizenznehmer. Eine Haftung fr Schden jeglicher Art 
 (uneingeschrnkt eingeschlossen sind Schden aus entgangenem Gewinn, Verlust
 von geschftlichen Informationen oder aus anderem finanziellen Verlust), die 
 aufgrund der Benutzung dieses Produktes, oder der Unfhigkeit, dieses Produkt
 zu verwenden, entstehen, wird ausdrcklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss 
 gilt nicht fr Schden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit auf 
 Seiten von Martin Preuss verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprche, die 
 auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung beruhen, 
 unberhrt.

 Martin Preuss bietet keinerlei technische Untersttzung, Gewhrleistungen 
 oder Rechtsmittel fr das SOFTWAREPRODUKT.


  6. Sonstiges
 ==============
 
 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder eine Bestimmung 
 im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird 
 hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen 
 nicht berhrt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame 
 Klauseln, die dem gewollten Zweck am nchsten kommen, hilfsweise durch 
 entsprechende gesetzliche Regelungen, zu ersetzen.
 
 
 Martin Preuss, Hamburg, 26.01.2006

